§ 42 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Ein zur Ausgleichung einer Wertminderung hinterlegter Geldbetrag ist auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten, der die Hinterlegung beantragt hat, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu verteilen.
(2) Die Rückzahlung des hinterlegten Betrages ist mit Zustimmung derjenigen Berechtigten zulässig, welche den Antrag auf Hinterlegung gestellt haben. Die Rückzahlung geschieht auf Anordnung des Amtsgerichts.