§ 38 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Wenn einer der beiden Fälle des § 37 nicht vorliegt, kann das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, bei Feststellung der Unschädlichkeit die lastenfreie Abschreibung des Grundstücksteils davon abhängig machen, dass auf Antrag eines Berechtigten ein zur Ausgleichung der Wertminderung erforderlicher, in dem Beschlusse festzustellender Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.