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§ 28 HRiG - Rechtsweg, Wahlanfechtung

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. 4Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung vor Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 111 Abs. 3 und § 112 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.

(2) Für die Wahlanfechtung gilt § 22 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.