§ 5a SächsArchG - Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
(1) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ein Stadtplaner auch, wenn er als Unionsbürger
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einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und der
- a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
- b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
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nachweist, dass er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt. Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die nicht Unionsbürger sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
(4) Der Antragsteller hat dem Eintragungsantrag Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG beizufügen. Von Antragstellern nach § 5a Abs. 1 Satz 1 kann darüber hinaus eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 kann in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 um einen Monat verlängert werden.
(5) Unionsbürger sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.