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§ 9 SächsHSG - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Hochschule bewertet regelmäßig ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie in der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Sie richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern und in angemessenen Zeitabständen auch extern evaluieren lässt.

(2) Die Hochschule überprüft die Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen; dabei werden auch die Studiengänge evaluiert. Sie stimmt das Verfahren mit dem Studentenrat ab. Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter bewertet.

(3) Die Dekanin oder der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der der Rektorin oder dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studentinnen und Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Studentinnen und Studenten bei der Bewertung der Qualität der Lehre. Sie oder er soll hierzu mindestens alle zwei Jahre Studentenbefragungen durchführen lassen.

(4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.

(5) Wesentliche Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 2 und des Lehrberichtes nach Absatz 3 sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(6) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluierungen, die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und die dabei anzuwendenden Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4 und Veröffentlichung nach Absatz 5, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.

(7) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.