§ 84 PersVG LSA - Personalräte bei Schulen und Horten
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:
- 1.Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
- 2.pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3.Betreuungspersonal an Sonderschulen.
(2) Die Horte nach dem Gesetz über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt (Hortgesetz) sind Dienststellen für die Beschäftigten in Horten.