§ 84 PersVG LSA - Personalräte bei Schulen und Horten

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

  1. 1.
    Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
  2. 2.
    pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. 3.
    Betreuungspersonal an Sonderschulen.

(2) Die Horte nach dem Gesetz über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt (Hortgesetz) sind Dienststellen für die Beschäftigten in Horten.