§ 84 PersVG LSA - Lehrerpersonalräte bei Schulaufsichtsämtern

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die Schulaufsichtsämter sind für die Beschäftigten an öffentlichen Schulen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(2) Bei jedem Schulaufsichtsamt wird ein gemeinsamer Lehrerpersonalrat gebildet, der aus Fachgruppen besteht. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke aber mindestens mit einer Vertreterin beziehungsweise einem Vetreter im gemeinsamen Lehrerpersonalrat vertreten. Dabei sind aus der Fachgruppe Grundschule/Horte beide Zweige zu berücksichtigen.

(3) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerpersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlußfassung an die Fachgruppe übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlußfassung ist der Lehrerpersonalrat zu unterrichten.