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  • ab 15.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7a StiftG LSA - Altersgrenzen

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs müssen am Tag ihrer Berufung das 21. Lebensjahr vollendet, dürfen aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Eine Berufung endet spätestens mit Vollendung des 72. Lebensjahres.