StiftG LSA,ST - Stiftungsgesetz LSA

Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

Vom 13. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 119) (1)

Geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Stiftungsbehörden3
Stiftungsverzeichnis4
Abschnitt 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Pflichten der Stiftung5
Befugnisse der Aufsichtsbehörde6
Abschnitt 3
Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Errichtung7
Altersgrenzen7a
Pflichten der Stiftung und Befugnisse der Aufsichtsbehörde8
Vermögensanfall9
Vertretungsbescheinigung10
Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen
Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts11
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts12
Abschnitt 5
Bußgeld-, Übergangs- und Ergänzungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten13
Bestehende Stiftungen14
Klärung von Rechtsverhältnissen15
Schriftform16
Zugang zu amtlichen Informationen17
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten18
Sprachliche Gleichstellung19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten20

Nach § 18 wird durch § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 StiftG LSA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben oder haben sollen.

§ 2 StiftG LSA - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,

  1. 1.

    die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.
    1. a)

      die von einer Kirche errichtet,

    2. b)

      die organisatorisch mit einer Kirche verbunden,

    3. c)

      deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder

    4. d)

      die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und

  3. 3.

    die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit dem Land organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 3 StiftG LSA - Stiftungsbehörden

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

(1) Das Landesverwaltungsamt ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts zuständige Behörde nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Stiftungsbehörde). Das für Stiftungen des privaten Rechts und Allgemeines Stiftungsrecht zuständige Ministerium ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts oberste Stiftungsbehörde.

(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.

(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.