§ 8 StiftG LSA - Pflichten der Stiftung und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Stiftungen und dem in Stiftungsakt und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Stifters, zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung gewidmet oder dazu bestimmt wurde, aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, der Stiftungszweck ist anders nicht zu erfüllen. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten.
(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuschüsse und Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Kredite für investive Maßnahmen aufzunehmen.
(5) Die §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 6 und 8 dieses Gesetzes sowie § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.