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  • ab 23.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 StiftG LSA - Vertretungsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 2 stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.