§ 9 StiftG LSA - Vermögensanfall
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.