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§ 8 VolksEG - Gegenstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

(2) Ein Volksbegehren kann auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gerichtet sein.

(3) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.