§ 69 HeilBerG - Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- a)die Zahl der Kammern oder Senate,
- b)die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
- c)die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei dem das Berufsgericht nur Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts für Heilberufe.