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§ 6 ABKG - Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in das Land Berlin begeben, dürfen, soweit sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) sind, die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 bis 5 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie

  1. 1.

    diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat rechtmäßig ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Die in Satz 1 bis 3 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    einen Berufsqualifikationsnachweis und

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in ihrem Herkunftsstaat reglementiert ist,

vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber wird ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 2 Absatz 4 erfüllen.

(3) Keiner Anzeige bedarf es, wenn die in Absatz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(5) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern, ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1, das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn

  1. 1.
    vergleichbare Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen oder
  2. 2.
    Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 5 Abs. 1 oder 2 rechtfertigen würden.

(6) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 vorliegen.