§ 61 HeilBerG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.
(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Mecklenburg -Vorpommern begangen hat.
(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung.