§ 32 GO LT - Aktuelle Stunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Eine Fraktion kann beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, das zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von der oder dem Fraktionsvorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder dem parlamentarischen Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(3) Der Antrag ist als "Antrag betreffend eine Aktuelle Stunde" zu bezeichnen und mit der Formel "Der Landtag wolle über folgenden Gegenstand eine Aktuelle Stunde abhalten:" einzuleiten.
(4) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden.
(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für zulässig, so setzt sie oder er die beantragte Aktuelle Stunde auf die Tagesordnung mit der Maßgabe, dass sie an einem Tag der Plenarsitzungswoche vor den übrigen Tagesordnungspunkten aufgerufen wird. Hat die Präsidentin oder der Präsident Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, legt sie oder er ihn dem Landtag zur Entscheidung bei der Genehmigung der Tagesordnung nach § 58 Abs. 3 vor; bejaht der Landtag die Zulässigkeit des Antrags, gilt für den Aufruf der Aktuellen Stunde Satz 1.
(6) Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte.
(7) Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten die Redezeit der Fraktionen, verlängert sich die Redezeit für jede Fraktion anteilig um die Dauer der Überschreitung, jedoch mindestens um zwei Minuten.
(8) Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner bestimmt das Sitzungspräsidium, das dabei im Interesse einer lebendigen und sachgerechten Aussprache von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen kann; Art. 91 Satz 3 der Verfassung des Landes Hessen bleibt unberührt. Die Verlesung von vorbereiteten Reden oder Erklärungen ist nicht zulässig.
(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.