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§ 32 JAPG - Einsicht in die Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Dem Prüfling ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.