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§ 18 JAPG - Versagung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    eine der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,

  2. 2.

    der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder

  3. 3.

    wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 nicht vorliegen.