§ 33 JAPG - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich.