Versionsverlauf

§ 32 JAPG - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbstständig und in eigener Verantwortung durch.

(2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling nach § 6 gewählte Schwerpunktbereich. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf einmal wiederholt werden. Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 21 Abs. 5 vollständig absolviert, muss er die Schwerpunktbereichsprüfung erstmalig innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 beendet haben. Für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in Satz 3 genannten Frist nicht erbracht werden, wird die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt.

(3) Das Nähere zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung regelt eine nach § 33 zu erlassende Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung muss mindestens eine schriftliche Leistung in Form einer Studienarbeit sowie eine mündliche Prüfung vorsehen; sie kann zudem eine Aufsichtsarbeit beinhalten. Sie gewährleistet, dass Prüflinge, die sich in Bremen zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, die Schwerpunktbereichsprüfung unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Pflichtfachprüfung und auch im Wiederholungsfall innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 ablegen können sowie bei Bestehen der Prüfung den nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweis rechtzeitig führen können. Sie kann bestimmen, dass nicht in Satz 2 genannte Prüfungsleistungen bereits während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind die Notenstufen und Punktezahlen nach § 20, bei der Festsetzung der Gesamtnote sind die Notenstufen nach § 23 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Entscheidungen in Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der Prüfungsordnung der Universität zuständigen Stellen.

(5) Die Universität Bremen teilt dem Justizprüfungsamt die Teilnehmer und die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung schriftlich mit.