§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Beim Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anderen erzieherisch tätigen Personen

  1. a)
    an Grund- und Hauptschulen, Abendhauptschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
  2. b)
    an gewerblichen und hauswirtschaftlich-sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium,
  3. c)
    an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
  4. d)
    an Realschulen, Abendrealschulen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  5. e)
    an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  6. f)
    an Gesamtschulen,
  7. g)
    an Sekundarschulen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Die nach § 95 Abs. 1 Buchst. b und c zu wählenden Personalräte nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der bei

  1. a)
    der Musikhochschule des Saarlandes,
  2. b)
    der Fachhochschule des Saarlandes

gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.