§ 8c WSG - Wehrdienstzuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

  1. 1.

    ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

  2. 2.

    ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

  3. 3.

    ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

  4. 4.

    ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

(3) 1Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.