§ 8c WSG - Wehrdienstzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
- 1.
ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,
- 2.
ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und
- 3.
ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.