§ 8c WSG - Wehrdienstzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
- 1.ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,
- 2.ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und
- 3.ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.