§ 4 WSG - Unterkunft (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. 2Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. 3Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.