§ 8f WSG - Auslandsverwendungszuschlag (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2§ 2 Abs. 2 gilt nicht. 3§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.