§ 72 HessVwVG - Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können bei Anwendung der Zwangsmittel nach §§ 74, 75, 77 und 78 abweichend von den Bestimmungen des § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, § 9, § 10, § 69 und § 78 Abs. 1 vollstreckt werden, soweit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unaufschiebbar zu beseitigen oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren ist.