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§ 70 HessVwVG - Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

1Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. 2Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.