§ 72 HessVwVG - Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können bei Anwendung der Zwangsmittel nach §§ 74, 75, 77 und 78 abweichend von den Bestimmungen des § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, § 9, § 10, § 69 und § 78 Abs. 1 vollstreckt werden, soweit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist. Für die Anwendung des Zwangsgeldes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 69 Abs. 1 Nr. 2 eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.