§ 67 HeilBerG - Richter
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt ein Berufsrichter, der Richter auf Lebenszeit sein muss.
(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.
(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richter an, die denselben Beruf ausüben wie der Beschuldigte.
(4) Die berufsrichterliche Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.
(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs werden durch den Minister der Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Sozialminister und dem Landwirtschaftsminister für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(6) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten ernennt im Einvernehmen mit dem Sozialminister und dem Landwirtschaftsminister ferner die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der Kammern für Dauer von vier Jahren.
(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter regeln die Kammern in einer gemeinsamen Entschädigungsordnung (Satzung), die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.