§ 52 KWO - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet, Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
- 1.die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
- 2.die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 60). Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 26 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingegangenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Der Gemeindewahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu öffentlicher Sitzung zusammen und prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl (§ 40 KWG). Er hat anhand der in Absatz 1 genannten Unterlagen die Entscheidung der Wahlvorstände über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nötigenfalls zu berichtigen und die Gründe hierfür in der Niederschrift zu erläutern. Er stellt etwaige Zählfehler richtig, ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt dieses bei Verhältniswahl in dem Formblatt nach Anlage 15, bei Mehrheitswahl in dem Formblatt nach dem von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Muster zusammen.
(5) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von sämtlichen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(6) Für die Meldung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde oder, falls das endgültig festgestellte Ergebnis von dem vorläufig festgestellten und schon gemeldeten Ergebnis nicht abweicht, für die Übermittlung der entsprechenden Bestätigung gelten § 51 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass das Ergebnis schriftlich zu melden oder zu bestätigen ist.
(7) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Gemeindewahlausschuss zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses nach den Absätzen 4 und 5 überwiesen.