Art. 35 AGBGB - Anordnung des Aufgebots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Die Sparkasse erlässt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden gekommen ist, die Sperre des Guthabens an.