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§ 76 HeilBerG - Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts.

(2) Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann die Eröffnung des Verfahrens durch Bescheid ablehnen wenn der Vorwurf des Berufsvergehens offenbar unbegründet oder die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist oder die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.

(3) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten (§ 71) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eine Entscheidung des Berufsgerichts beantragen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgerichtshof einlegen.

(4) Ist der Sachverhalt nicht genügend geklärt, kann der Vorsitzende des Berufsgerichts vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens den Kammeranwalt auffordern, weitere Ermittlungen anzustellen.