Anlage 1.09 AllGO - 22 - 30

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
22Dampfkessel
(Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S. 173, zuletzt geändert durch Artikel 330 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
22.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1276
22.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2317
22.3Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1
22.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. dieser Kosten
mindestens97,10
22.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen185 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.00 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
22.4Teilerlaubnis nach § 11Gebühr nach Nr. 22.3, jedoch bezogen auf die Kosten der Teilanlage
22.5Erlaubnis nach § 13 Abs. 1Gebühr nach Nr. 22.3, jedoch bezogen auf die Kosten der Veränderung
Anmerkung zu den Nrn. 22.3. bis 22.5:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
22.6Bauartzulassung nach § 14317 bis 2.040
22.7Feststellung nach § 14 Abs. 5237
22.8Bestimmung nach § 16 Abs. 3276
22.9Fristverlängerung nach § 17 Abs. 7 Nr. 1158
22.10Fristverkürzung nach § 17 Abs. 7 Nr. 2120
22.11Bestimmung nach § 18 Abs. 4276
22.12Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 20158
22.13Verständigung über eine Prüfstelle nach § 24 Abs. 3 Satz 2276
22.14Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 41.180
22.15Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 2158
22.16Anordnung nach § 26 Abs. 3120
22.17Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln nach § 27 Abs. 2317
22.18Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung, einer Zulassung oder einer Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
23Datenschutz
(Bundesdatenschutzgesetz)
23.1Aufsichtsprüfungen aus besonderem Anlass nach § 38 Abs. 1, soweit ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt wurde 61 bis 368
23.2Aufsichtsprüfungen nach § 38 Abs. 2
23.2.1bei Verarbeitung personenbezogener Daten in manuellen Verfahren
23.2.1.1wenn hierbei in der Regel weniger als 20 Personen ständig beschäftigt werden122
23.2.1.2wenn hierbei in der Regel mindestens 20 Personen ständig beschäftigt werden184
23.2.2bei Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren
23.2.2.1wenn bis zu fünf Einzelgeräte (PC, Erfassungsgeräte, Mikrofilmgeräte) eingesetzt werden245
23.2.2.2wenn Mehrplatzsysteme der mittleren IuK- Technik (Client/Server, PC-Netze, LAN) eingesetzt werden 368
23.2.2.3wenn Großrechnersysteme mit Dialogverarbeitung (APC-HOST, WAN) betrieben werden613
Anmerkungen zu den Nrn. 23.1 und 23.2:
a) Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b und e NVwKostG abgeholten.
b) Die Zahl der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt sich nach § 36 Abs. 1
23.3Anordnung der Beseitigung technischer und organisatorischer Mängel nach § 38 Abs. 5 Satz 1122 bis 368
23.4Untersagung einzelner Verfahren nach § 38 Abs. 5 Satz 2245 bis 485
23.5Verlangen der Abberufung des Beauftragten für Datenschutz nach § 38 Abs. 5 Satz 392 bis 53
24Niedersächsisches Deichgesetz
24.1Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.1.1Feststellung des PlansGebühr nach Nr. 96.8.1
24.1.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.8.2
24.1.3Nachträgliche Festsetzung einer EntschädigungGebühr nach Nr. 96.8.3
24.1.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr nach Nr. 96.8.4
24.2Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.2.1PlangenehmigungGebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.2.4
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 76 bis 7.660
24.4Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
24.4.1bei einem Wert bis zu 50.000 Euro1,0 v.H. des Wertes
mindestens255
24.4.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro500 zuzüglich 0,15 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro875 zuzüglich 0,1 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro1.575 zuzüglich 0,05 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
24.5Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 251 bis 2.550
24.6Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung 25 bis 7.660
24.7Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) 25 bis 7.660
25Druckbehälter
(Druckbehälterverordnung in der Fassung vom 21. April 1989, BGBl. I S. 843, zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
25.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1276
25.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2317
25.3Entscheidung nach § 9 Abs. 7276
25.4Fristverlängerung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1158
25.5Fristverkürzung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 279,20
25.6Entscheidung nach § 10 Abs. 11276
25.7Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 11 Abs. 5120
25.8Anordnung vor Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2120
25.9Feststellung nach § 16 Abs. 3120
25.10Entscheidung nach § 16 Abs. 4120
25.11Fristverlängerung nach § 18 Abs. 5158
25.12Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 279,20
25.13Bauartzulassung nach § 22317 bis 2.530
25.14Bestimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2, soweit sie nicht in einer Bauartzulassung erfolgt 79,20
25.15Bauartzulassung für Ausrüstungsteile nach § 22 Abs. 6255 bis 1.900
25.16Feststellung nach § 22 Abs. 7158
25.17Zulassung poröser Massen und Lösemittel nach § 22 Abs. 9255 bis 1.900
25.18Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1158
25.19Fristverkürzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2120
25.20Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 25 Abs. 1158
25.21Anordnung nach § 25 Abs. 2158
25.22Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Füllanlage nach § 26 Abs. 10,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens97,10
25.23Erteilung einer Erlaubnis nach § 270,3 v.H. der Änderungskosten
mindestens97,10
Anmerkung zu den Nrn. 25.22 und 25.23:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
25.24Bestimmung nach § 28 Abs. 279,20
25.25Bestimmung nach § 28 Abs. 3276
25.26Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 28 Abs. 4158
25.27Untersagung nach § 30 Abs. 3158
25.28Entscheidung nach § 30a Abs. 4158
25.29Fristverlängerung nach § 30b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1158
25.30Fristverkürzung nach § 30b Abs. 2 Satz 2 Nr. 279,20
25.31Entscheidung nach § 30b Abs. 7158
25.32Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach §30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 2120
25.33Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 30c Abs. 3120
25.34Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1276
25.35Verständigung über eine Prüfstelle nach § 31 Abs. 6 Satz 2276
25.36Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 71.180
25.37Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Satz 1 Nr. 5396
25.38Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach § 37 Abs. 2jeweils die Hälfte der vorstehend genannten Beträge
25.39Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung oder einer Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz - NGefAG -)
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach§ 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NGefAG 30 bis 1.220
Anmerkung zu Nr. 26.1:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NGefAG
26.2.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro30,60
26.2.2für Zwangsgelder von mehr als 250 bis 1.500 Euro92
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro306
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NGefAG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 34
26.4Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NGefAG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 30,60
27Energieaufsicht, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1Energiewirtschaftsgesetz
27.1.1Genehmigung nach §3 Abs. 151 bis 7.660
27.1.2Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1127 bis 3.830
27.1.3Genehmigung von Tarifen nach § 7 Abs. 3511 bis 15.300
27.1.4Planfeststellungsverfahren nach § 11a Abs. 1 Satz 1
27.1.4.1für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro nicht übersteigen 8.000
27.1.4.2für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro betragen8.000 zuzüglich 0,8 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.3für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro bis zu 7.500.000 Euro betragen24.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.4für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7.500.000 Euro bis zu 20.000.000 Euro betragen44.000 zuzüglich 0,2 v.H. der 7.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.5für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 20.000.000 Euro übersteigen69.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 20.000.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.5Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 11a Abs. 1 Satz 250 v.H. der Gebühr nach Nr. 27.1.4
27.1.6Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 11b Abs. 338 bis 383
27.1.7Feststellung nach § 12 Abs. 2255 bis 7.660
27.1.8Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3127 bis 2.550
27.1.9Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2127 bis 3.830
27.2Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2982)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2127 bis 3.830
27.3Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2127 bis 3.830
27.4Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2127 bis 3.830
27.5Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
27.5.1Genehmigung von Abgabepreisen nach § 11 Abs. 21.020 bis 17.800
27.5.2Tarifgenehmigung nach § 12511 bis 15.300
27.5.3Genehmigung nach § 13511 bis 15.300
27.5.4Anordnung nach § 14 Abs. 1255 bis 3.830
27.5.5Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1255 bis 3.830
27.5.6Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3511 bis 15.300
27.6Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
Anordnung nach § 6 Abs. 2255 bis 1.020
27.7Fristverlängerungen
27.7.1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde25 v.H. der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr
mindestens127
27.7.2in anderen Fällen255 bis 1.020
28Enteignung
(Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 217 bis 383
28.2Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 238 bis 383
28.3Entscheidung über Vorkehrungen nach § 10 Abs. 5 nach Abschluss des Enteignungsverfahrens 38 bis 383
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 2171 bis 347
28.5Planfeststellung nach § 27
je km Trassenlänge35,70
mindestens71,50
höchstens3.470
28.6Änderung des Plans nach unanfechtbarer Feststellung35 bis 1.040
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,3 v.H. des vereinbarten Entgelts
mindestens71,50
28.8Entscheidung durch Enteignungsbeschluss nach § 32
28.8.1nach vorausgegangenem Planfeststellungsverfahren0,3 v.H. der festgesetzen Entschädigung
mindestens127
28.8.2ohne vorbereitende Verfahren im Sinne des § 22 und ohne Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 27 oder nach Durchführung beider Verfahren 0,4 v.H. der festgesetztenEntschädigung
mindestens168
28.8.3nach vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 220,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens204
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1
28.9.1Gesonderte Feststellung der Enteignungsentschädigung0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens81,80
28.9.2Sonstige Teilentscheidungen17 bis 76
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 280 v.H. der Gebühr nach Nr. 28.8, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 251 bis 347
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 138 bis 766
28.12.2Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbefehlsverfahrens17 bis 383
28.12.3Gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 35 Abs. 4 oder 638 bis 383
28.13Ausführungsanordnung nach § 3617 bis 76
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 3935 bis 347
28.15Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 4450 bis 80 v.H. der Gebühren nach den Nrn. 28.7 bis 28.9.2 und 28.13
mindestens71,50
Anmerkungen zu Nr. 28:
a) Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 NVwKostG ist in den Fällen der Nrn. 28.1, 28.2, 28.12.2 und 28.12.3 der Träger des Vorhabens, in den Fällen der Nrn. 28.3, 28.14 und 28.15 der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger.
b) Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Nrn. 28.7 bis 28.8.3, 28.9.1 und 28.10 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zu Grunde zu legen
29(gestrichen)
30Feiertage
(Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 1420 bis 184