Anlage 1.09 AllGO - Nrn. 22 - 30

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
22Dampfkessel (Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S. 173, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
22.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1540
22.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2620
22.3Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1
22.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 100.000 DM nicht übersteigen0,3 v.H. dieser Kosten
mindestens190
22.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.00 DM bis zu 300.000 DM betragen370 zuzüglich 0,2 v.H. der 100.000 DM übersteigenden Kosten
22.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 300.00 DM bis zu 500.000 DM betragen870 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 DM übersteigenden Kosten
22.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.00 DM bis zu 1.000.000 DM betragen1.240 zuzüglich 0,125 v.H. der500.000 DM übersteigenden Kosten
22.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 1.000.00 DM übersteigen2.015 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
22.4Teilerlaubnis nach § 11Gebühr nach Nr. 22.3
22.5Erlaubnis nach § 13 Abs. 1Gebühr nach Nr. 22.3, jedoch bezogen auf die Kosten der Veränderung
Anmerkung zu den Nrn. 22.3. bis 22.5:

Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
22.6Bauartzulassung nach § 14620 bis 4.000
22.7Feststellung nach § 14 Abs. 5465
22.8Bestimmung nach § 16 Abs. 3540
22.9Fristverlängerung nach § 17 Abs. 7 Nr. 1310
22.10Fristverkürzung nach § 17 Abs. 7 Nr. 2235
22.11Bestimmung nach § 18 Abs. 4540
22.12Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 20310
22.13Verständigung über eine Prüfstelle nach § 24 Abs. 3 Satz 2540
22.14Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 42.325
22.15Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 2310
22.16Anordnung nach § 26 Abs. 3235
22.17Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln nach § 27 Abs. 2620
22.18Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung, einer Zulassung oder Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
23Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz)
23.1Aufsichtsprüfungen aus besonderem Anlass nach § 38 Abs. 1, soweit ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt wurde120 bis 720
23.2Aufsichtsprüfungen nach § 38 Abs. 2
23.2.1bei Verarbeitung personenbezogener Daten in manuellen Verfahren
23.2.1.1wenn hierbei in der Regel weniger als 20 Personen ständig beschäftigt werden240
23.2.1.2wenn hierbei in der Regel mindestens 20 Personen ständig beschäftigt werden360
23.2.2bei Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren
23.2.2.1wenn bis zu fünf Einzelgeräte (PC, Erfassungsgeräte, Mikrofilmgeräte) eingesetzt werden480
23.2.2.2wenn Mehrplatzsysteme der mittleren IuK- Technik (Client/Server, PC-Netze, LAN) eingesetzt werden 720
23.2.2.3wenn Großrechnersysteme mit Dialogverarbeitung (APC-HOST, WAN) betrieben werden1.200
Anmerkungen zu den Nrn. 23.1 und 23.2:

a) Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b und e NVwKostG abgeholten.

b) Die Zahl der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt sich nach § 36 Abs. 1
23.3Anordnung der Beseitigung technischer und organisatorischer Mängel nach § 38 Abs. 5 Satz 1240 bis 720
23.4Untersagung einzelner Verfahren nach § 38 Abs. 5 Satz 2480 bis 950
23.5Verlangen der Abberufung des Beauftragten für Datenschutz nach § 38 Abs. 5 Satz 3180 bis 300
24Niedersächsisches Deichgesetz
24.1Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)1,0 v.H. des Wertes
24.1.1Feststellung des PlansGebühr nach Nr. 96.8.1
24.1.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.8.2
24.1.3Nachträgliche Festsetzung einer EntschädigungGebühr nach Nr. 96.8.3
24.1.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr nach Nr. 96.8.4
24.2Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.2.1PlangenehmigungGebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.2.4
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20 a Abs. 3)150 bis 15.000
24.4Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
24.4.1bei einem Wert bis zu 100.000 DM1,0 v. H. des Wertes mindestens 500
24.4.2 bei einem Wert über 100.000 DM bis 600.000 DM1.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 100.000DM übersteigenden Wertes
24.4.3bei einem Wert über 600.000 DM bis 2.000.000 DM1.750 zuzüglich 0,1 v. H. des 600.000 DM übersteigenden Wertes
24.4.4bei einem Wert über 2.000.000 DM3.150 zuzüglich 0,05 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Wertes
24.5Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2100 bis 5.000
24.6Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung50 bis 15.000
24.7Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24)50 bis 15.000
25Druckbehälter (Druckbehälterverordnung in der Fassung vom 21. April 1989, BGBl. I S. 843, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
25.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1540
25.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2620
25.3Entscheidung nach § 9 Abs. 7540
25.4Fristverlängerung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1310
25.5Fristverkürzung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2155
25.6Entscheidung nach § 10 Abs. 11540
25.7Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 11 Abs. 5235
25.8Anordnung vor Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2235
25.9Feststellung nach § 16 Abs. 3235
25.10Entscheidung nach § 16 Abs. 4235
25.11Fristverlängerung nach § 18 Abs. 5310
25.12Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 2155
25.13Bauartzulassung nach § 22620 bis 4.960
25.14Bestimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2, soweit sie nicht in einer Bauartzulassung erfolgt155
25.15Bauartzulassung für Ausrüstungsteile nach § 22 Abs. 6500 bis 3.720
25.16Feststellung nach § 22 Abs. 7310
25.17Zulassung poröser Massen und Lösemittel nach § 22 Abs. 9500 bis 3.720
25.18Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1310
25.19Fristverkürzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2235
25.20Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 25 Abs. 1310
25.21Anordnung nach § 25 Abs. 2310
25.22Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Füllanlage nach § 26 Abs. 10,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens190
25.23Erteilung einer Erlaubnis nach § 270,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens190
Anmerkung zu den Nrn. 25.22 und 25.23:

Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
25.24Bestimmung nach § 28 Abs. 2155
25.25Bestimmung nach § 28 Abs. 3540
25.26Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 28 Abs. 4310
25.27Untersagung nach § 30 Abs. 3310
25.28Entscheidung nach § 30a Abs. 4310
25.29Fristverlängerung nach § 30b Abs. 22Satz 2 Nr. 1310
25.30Fristverkürzung nach § 30b Abs. 22 Satz 2 Nr. 2155
25.31Entscheidung nach § 30b Abs. 7310
25.32Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 2235
25.33Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 30c Abs. 3235
25.34Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1540
25.35Verständigung über eine Prüfstelle nach § 31 Abs. 6 Satz 2540
25.36Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 72.325
25.37Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Satz 1 Nr. 5775
25.38Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach § 37 Abs. 2jeweils die Hälfte der vorstehend genannten Beträge
25.39Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung oder einer Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz - NGefAG -)
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach§ 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NGefAG60 bis 2.400
Anmerkung zu Nr. 26.1:

Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht überstiegen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NGefAG
26.2.1für Zwangsgelder von 10 bis 500 DM60
26.2.2für Zwangsgelder von mehr als 500 bis 3.000 DM180
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 3.000 DM600
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NGefAG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten67
26.4Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NGefAG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes60
27Energieaufsicht, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1Energiewirtschaftsgesetz
27.1.1Genehmigung nach § 3 Abs. 1100 bis 15.000
27.1.2Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1250 bis 7.500
27.1.3Genehmigung von Tarifen nach § 7 Abs. 31.000 bis 30.000
27.1.4Feststellung nach § 12 Abs. 2500 bis 15.000
27.1.5Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3250 bis 5.000
27.1.6Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2250 bis 7.500
27.2Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2250 bis 7.500
27.3Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2250 bis 7.500
27.4Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2250 bis 7.500
27.5Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255)
27.5.1Genehmigung von Abgabepreisen nach § 11 Abs. 22.000 bis 35.000
27.5.2Tarifgenehmigung nach § 121.000 bis 30.000
27.5.3Genehmigung nach § 131.000 bis 30.000
27.5.4Anordnung nach § 14 Abs. 1500 bis 7.500
27.5.5Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1500 bis 7.500
27.5.6Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 31.000 bis 30.000
27.6Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407)
500 bis 2.000
Anordnung nach § 6 Abs. 2
27.6.1
27.6.2
27.7Fristverlängerungen
27.7.1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde25 v.H. der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr
mindestens250
27.7.2in anderen Fällen500 bis 2.000
28Enteignung (Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 235 bis 750
28.2Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 275 bis 750
28.3Entscheidung über Vorkehrungen nach § 10 Abs. 5 nach Abschluss des Enteignungsverfahrens75 bis 750
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21140 bis 680
28.5Planfeststellung nach § 27 je km Trassenlänge70
mindestens140
höchstens6.800
28.6Änderung des Plans nach unanfechtbarer Feststellung70 bis 2.040
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,3 v.H. des vereinbarten Entgelts
mindestens140
28.8Entscheidung durch Enteignungsbeschluss nach § 32
28.8.1nach vorausgegangenem Planfeststellungsverfahren0,3 v.H. der festgesetzen Entschädigung
mindestens250
28.8.2ohne vorbereitende Verfahren im Sinne des § 22 und ohne Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 27 oder nach Durchführung beider Verfahren0,4 v.H. der festgesetztenEntschädigung
mindestens330
28.8.3nach vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 220,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1
28.9.1Gesonderte Feststellung der Enteignungsentschädigung0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens160
28.9.2Sonstige Teilentscheidungen35 bis 150
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 280 v.H. der Gebühr nach Nr. 28.8, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 2100 bis 680
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 175 bis 1.500
28.12.2Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbefehlsverfahrens35 bis 750
28.12.3Gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 35 Abs. 4 oder 675 bis 750
28.13Ausführungsanordnung nach § 3635 bis 150
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 3970 bis 680
28.15Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 4450 bis 80 v.H. der Gebühren nach den Nrn. 28.7 bis 28.9.2 und 28.13
mindestens140
Anmerkungen zu Nr. 28:

a) Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 NVwKostG ist in den Fällen der Nrn. 28.1, 28.2, 28.12.2 und 28.12.3 der Träger des Vorhabens, in den Fällen der Nrn. 28.3, 28.14 und 28.15 der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger.

b) Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Nrn. 28.7 bis 28.8.3, 28.9.1 und 28.10 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zu Grunde zu legen
29(gestrichen)
30Feiertage (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 1440 bis 360