Anlage 1.09 AllGO - Nrn. 22 - 30

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
22Dampfkessel
(Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S. 173, zuletzt geändert durch Artikel 330 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
22.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 320
22.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 365
22.3Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1
22.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50 000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens 112
22.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50 000 Euro bis zu 150 000 Euro betragen 185 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150 000 Euro bis zu 250 000 Euro betragen 435 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen 620 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
22.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500 000 Euro übersteigen 1.007 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
22.4Teilerlaubnis nach § 11Gebühr nach Nr. 22.3, jedoch bezogen auf die Kosten der Teilanlage
22.5Erlaubnis nach § 13 Abs. 1Gebühr nach Nr. 22.3, jedoch bezogen auf die Kosten der Veränderung
A n m e r k u n g zu den Nrn. 22.3 bis 22.5:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
22.6Bauartzulassung nach § 14 365 bis 2.360
22.7Feststellung nach § 14 Abs. 5 275
22.8Bestimmung nach § 16 Abs. 3 320
22.9Fristverlängerung nach § 17 Abs. 7 Nr. 1 182
22.10Fristverkürzung nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 138
22.11Bestimmung nach § 18 Abs. 4 320
22.12Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 20 182
22.13Verständigung über eine Prüfstelle nach § 24 Abs. 3 Satz 2 320
22.14Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 41.360
22.15Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 2 182
22.16Anordnung nach § 26 Abs. 3 138
22.17Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln nach § 27 Abs. 2 365
22.18Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung, einer Zulassung oder einer Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
23Datenschutz
(Bundesdatenschutzgesetz)
23.1Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1
je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten

50
23.2Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1
23.2.1Erstmeldung 100
23.2.2Änderungsmeldung oder Abmeldung 50
23.3Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (§§ 4d Abs. 6 oder 4g Abs. 1 ) oder anderer nicht öffentlicher Stellen, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handeltGebühr nach Nr. 23.1
23.4Kontrollen nach § 38 Abs. 1Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu Nr. 23.4:
Wenn kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wird, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.
23.5Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 100 bis 1.000
23.6Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 100 bis 2.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.5 und 23.6:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser beträgt je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50 Euro.
23.7Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3Gebühr nach Nr. 23.1
23.8Überprüfung nach § 38a Abs. 2 Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1, 23.3 und 23.8:
Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen.
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1 und 23.3 bis 23.8:
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert.
24Niedersächsisches Deichgesetz
24.1Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.1.1Feststellung des PlansGebühr nach Nr. 96.8.1
24.1.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.8.2
24.1.3Nachträgliche Festsetzung einer EntschädigungGebühr nach Nr. 96.8.3
24.1.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr nach Nr. 96.8.4
24.2Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.2.1PlangenehmigungGebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.2.4
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 76 bis 7.750
24.4Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
24.4.1bei einem Wert bis zu 50 000 Euro1,0 v. H. des Wertes
mindestens 260
24.4.2bei einem Wert über 50 000 Euro bis 300 000 Euro500 zuzüglich 0,15 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3bei einem Wert über 300 000 Euro bis 1 000 000 Euro875 zuzüglich 0,1 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4bei einem Wert über 1 000 000 Euro1.575 zuzüglich 0,05 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
24.5Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 52 bis 2.580
24.6Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung 25 bis 7.750
24.7Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) 25 bis 7.750
25Druckbehälter
(Druckbehälterverordnung in der Fassung vom 21. April 1989, BGBl. I S. 843, zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
25.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 320
25.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 365
25.3Entscheidung nach § 9 Abs. 7 320
25.4Fristverlängerung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 182
25.5Fristverkürzung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 92
25.6Entscheidung nach § 10 Abs. 11 320
25.7Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 11 Abs. 5 138
25.8Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 138
25.9Feststellung nach § 16 Abs. 3 138
25.10Entscheidung nach § 16 Abs. 4 138
25.11Fristverlängerung nach § 18 Abs. 5 182
25.12Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 2 92
25.13 Bauartzulassung nach § 22 365 bis 2.920
25.14Bestimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2, soweit sie nicht in einer Bauartzulassung erfolgt 92
25.15Bauartzulassung für Ausrüstungsteile nach § 22 Abs. 6 295 bis 2.190
25.16Feststellung nach § 22 Abs. 7 182
25.17Zulassung poröser Massen und Lösemittel nach § 22 Abs. 9 295 bis 2.190
25.18Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 182
25.19Fristverkürzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 138
25.20 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 25 Abs. 1 182
25.21 Anordnung nach § 25 Abs. 2 182
25.22 Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Füllanlage nach § 26 Abs. 10,3 v. H. der Errichtungskosten
mindestens 112
25.23Erteilung einer Erlaubnis nach § 270,3 v. H. der Änderungskosten
mindestens 112
A n m e r k u n g zu den Nrn. 25.22 und 25.23:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
25.24Bestimmung nach § 28 Abs. 2 92
25.25 Bestimmung nach § 28 Abs. 3 320
25.26Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 28 Abs. 4 182
25.27Untersagung nach § 30 Abs. 3 182
25.28Entscheidung nach § 30a Abs. 4 182
25.29Fristverlängerung nach § 30b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 182
25.30Fristverkürzung nach § 30b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 92
25.31Entscheidung nach § 30b Abs. 7 182
25.32 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 138
25.33 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 30c Abs. 3 138
25.34Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 320
25.35Verständigung über eine Prüfstelle nach § 31 Abs. 6 Satz 2 320
25.36Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 71.360
25.37Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Satz 1 Nr. 5 460
25.38Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach § 37 Abs. 2jeweils die Hälfte der vorstehend genannten Beträge
25.39Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung oder einer Anordnung bis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz - NGefAG -)
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NGefAG 35 bis 1.410
A n m e r k u n g zu Nr. 26.1:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.
26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NGefAG
26.2.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro 35
26.2.2 für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1 500 Euro 106
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 1 500 Euro 355
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NGefAG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 39
26.4 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NGefAG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 75
27Energieaufsicht, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1Energiewirtschaftsgesetz
27.1.1Genehmigung nach § 3 Abs. 1 56 bis 8.450
27.1.2Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1 140 bis 4.200
27.1.3Genehmigung von Tarifen nach § 7 Abs. 3 560 bis 16.850
27.1.4Planfeststellungsverfahren nach § 11a Abs. 1 Satz 1
27.1.4.1für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500 000 Euro nicht übersteigen8.000
27.1.4.2für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.3für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2 500 000 Euro bis zu 7 500 000 Euro betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.4für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7 500 000 Euro bis zu 20 000 000 Euro betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.4.5für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 20 000 000 Euro übersteigen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20.000.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.5Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 11a Abs. 1 Satz 250 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.4
27.1.6Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 11b Abs. 3 38 bis 385
27.1.7Feststellung nach § 12 Abs. 2 280 bis 8.450
27.1.8Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3 140 bis 2.800
27.1.9Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 140 bis 4.200
27.2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2 140 bis 4.200
27.3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2 140 bis 4.200
27.4 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2 140 bis 4.200
27.5Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
27.5.1Genehmigung von Abgabepreisen nach § 11 Abs. 21.120 bis 19.600
27.5.2Tarifgenehmigung nach § 12 560 bis 16.850
27.5.3Genehmigung nach § 13 560 bis 16.850
27.5.4Anordnung nach § 14 Abs. 1 280 bis 4.200
27.5.5 Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1 280 bis 4.200
27.5.6Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3 560 bis 16.850
27.6Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
Anordnung nach § 6 Abs. 2 280 bis 1.120
27.7Fristverlängerungen
27.7.1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde25 v. H. der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr
mindestens 140
27.7.2in anderen Fällen 280 bis 1.120
28Enteignung
(Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 20 bis 440
28.2Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 2 44 bis 440
28.3Entscheidung über Vorkehrungen nach § 10 Abs. 5 nach Abschluss des Enteignungsverfahrens 44 bis 440
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21 82 bis 400
28.5 Planfeststellung nach § 27
je km Trassenlänge 41
mindestens 82
höchstens4.000
28.6Änderung des Plans nach unanfechtbarer Feststellung 40 bis 1.200
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,3 v. H. des vereinbarten Entgelts
mindestens 82
28.8Entscheidung durch Enteignungsbeschluss nach § 32
28.8.1nach vorausgegangenem Planfeststellungsverfahren 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens 140
28.8.2ohne vorbereitende Verfahren im Sinne des § 22 und ohne Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 27 oder nach Durchführung beider Verfahren 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens 194
28.8.3nach vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 220,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens 236
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1
28.9.1Gesonderte Feststellung der Enteignungsentschädigung 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens 94
28.9.2sonstige Teilentscheidungen 20 bis 88
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 280 v. H. der Gebühr nach Nr. 28.8, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 2 60 bis 400
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1 44 bis 880
28.12.2 Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 20 bis 440
28.12.3 Gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 35 Abs. 4 oder 6 44 bis 440
28.13Ausführungsanordnung nach § 36 20 bis 88
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 39 40 bis 400
28.15Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 4450 bis 80 v. H. der Gebühren nach den Nrn. 28.7 bis 28.9.2 und 28.13
mindestens 82
A n m e r k u n g e n zu Nr. 28:
Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 NVwKostG ist in den Fällen der Nrn. 28.1, 28.2, 28.12.2 und 28.12.3 der Träger des Vorhabens, in den Fällen der Nrn. 28.3, 28.14 und 28.15 der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger.b) Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Nrn. 28.7 bis 28.8.3, 28.9.1 und 28.10 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12,5-fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.
29- gestrichen -
30Feiertage
(Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 14 23 bis 214