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§ 6 KonzAbV - Aufsichtsrechte und -maßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Amtliche Abkürzung
KAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-1-12

(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.