LSeilbG,BE - Landesseilbahngesetz

Gesetz über Seilbahnen
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
*)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

Vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2021 (GVBl. S. 364)

Inhaltsübersicht:§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen und Pflichten3
2. Abschnitt 
Seilbahnen
Genehmigung4
Widerruf der Genehmigung5
Planfeststellung und vorläufige Anordnung6
Enteignung7
Betriebsleiter8
Eröffnung des Betriebs9
Versicherungspflicht10
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau11
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle12
Dokumentation13
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Aufsicht14
Zuständige Behörde15
Rechtsverordnungen16
Ordnungswidrigkeiten17
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen18
Inkrafttreten 19

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) - nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie -.

§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LSeilbG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen,

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

  3. 3.

    Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,

  4. 4.

    fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden,

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen,

  6. 6.

    Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden,

  7. 7.

    Zahnradbahnen,

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 LSeilbG - Begriffe

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Seilbahnen sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Seilbahnen sind insbesondere:

  1. 1.

    Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein können,

  2. 2.

    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,

  3. 3.

    Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden.

(2) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Seilbahn einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Anforderungen erfüllt sind, die Empfehlungen eines im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsberichts befolgt werden und eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit von Personen und Eigentum ausgeschlossen ist.

(3) Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 ist, wer den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 stellt.

(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Seilbahn erteilt.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.

§ 3 LSeilbG - Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet werden.

(2) Der Bauherr oder die für die Seilbahn verantwortliche Person führt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durch oder lässt diese durchführen. Auf Grund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellt.

Der Bericht enthält:

  1. 1.

    ein Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen,

  2. 2.

    die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und Gefahren sowie

  3. 3.

    die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme.

(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Seilbahnen im Sinne des Absatzes 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(4) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.