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§ 18 LSeilbG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4.

(2) Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, müssen weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.