§ 3 LSeilbG - Allgemeine Anforderungen und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet werden.
(2) Der Bauherr oder die für die Seilbahn verantwortliche Person führt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durch oder lässt diese durchführen. Auf Grund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellt.
Der Bericht enthält:
- 1.
ein Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen,
- 2.
die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und Gefahren sowie
- 3.
die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Seilbahnen im Sinne des Absatzes 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(4) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.