§ 15 LSeilbG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Genehmigungs-, Aufsichts-, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung. Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.
(2) Bedarf eine Seilbahn neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit der für Bauen zuständigen Behörde.