§ 14 LSeilbG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum, gefährdet wird, und vom Betrieb dieser Seilbahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen. Ist die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebs anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 verlangen.