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  • ab 10.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 33 LWahlG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt.

(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.