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  • ab 08.10.1987 (aktuelle Fassung)

§ 16 LWahlG - Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bezirkswahlleiter zu ziehende Los.