§ 21 LWahlG - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Wahlverzeichnisses Abweichungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich das Wahlrecht verloren haben, sind aus dem Wahlverzeichnis, Personen die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die Wiederholungsmahl muss spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Die Wiederholungswahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden muss. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den §§ 15 bis 19 neu festgestellt.