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  • ab 08.10.1987 (aktuelle Fassung)

§ 27 LWahlG - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.