HVwVfG,HE - Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78)

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Anwendungsbereich1
Ausnahmen vom Anwendungsbereich2
Örtliche Zuständigkeit3
Elektronische Kommunikation3a
Abschnitt 2
Amtshilfe
Amtshilfepflicht4
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe5
Auswahl der Behörde6
Durchführung der Amtshilfe7
Kosten der Amtshilfe8
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Grundsätze der Hilfeleistung8a
Form und Behandlung der Ersuchen8b
Kosten der Hilfeleistung8c
Mitteilungen von Amts wegen8d
Anwendbarkeit8e
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
Begriff des Verwaltungsverfahrens9
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens10
Beteiligungsfähigkeit11
Handlungsfähigkeit12
Beteiligte13
Bevollmächtigte und Beistände14
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten15
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen16
Vertreter bei gleichförmigen Eingaben17
Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse18
Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse19
Ausgeschlossene Personen20
Besorgnis der Befangenheit21
Beginn des Verfahrens22
Amtssprache23
Untersuchungsgrundsatz24
Beratung, Auskunft, früheÖffentlichkeitsbeteiligung25
Beweismittel26
Versicherung an Eides statt27
Öffentliche Bekanntmachung im Internet27a
Anhörung Beteiligter28
Akteneinsicht durch Beteiligte29
Geheimhaltung30
Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Fristen und Termine31
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand32
Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
Beglaubigung von Dokumenten33
Beglaubigung von Unterschriften34
Teil III
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Begriff des Verwaltungsaktes35
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes35a
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt36
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes37
Zusicherung38
Begründung des Verwaltungsaktes39
Ermessen40
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes41
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt42
Genehmigungsfiktion42a
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes43
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes44
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern45
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern46
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes47
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes48
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes49
Erstattung, Verzinsung49a
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren50
Wiederaufgreifen des Verfahrens51
Rückgabe von Urkunden und Sachen52
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt53
Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages54
Vergleichsvertrag55
Austauschvertrag56
Schriftform57
Zustimmung von Dritten und Behörden58
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen60
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften62
Teil V
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren
Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren63
Form des Antrages64
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen65
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten66
Erfordernis der mündlichen Verhandlung67
Verlauf der mündlichen Verhandlung68
Entscheidung69
Anfechtung der Entscheidung70
Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen71
Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Anwendbarkeit71a
Verfahren71b
Informationspflichten71c
Gegenseitige Unterstützung71d
Elektronisches Verfahren71e
Abschnitt 2
Planfeststellungsverfahren
Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren72
Anhörungsverfahren73
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung74
Rechtswirkungen der Planfeststellung75
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens76
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses77
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben78
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte79
Erstattung von Kosten im Vorverfahren80
Teil VII
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit81
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit82
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit83
Verschwiegenheitspflicht84
Entschädigung85
Abberufung86
Ordnungswidrigkeiten87
Abschnitt 2
Ausschüsse
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse88
Ordnung in den Sitzungen89
Beschlussfähigkeit90
Beschlussfassung91
Wahlen durch Ausschüsse92
Niederschrift93
Teil VIII
Schlussvorschriften
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten94
Übergangsvorschrift zu § 5395
Überleitung von Verfahren95a
Inkrafttreten96

§§ 1 - 8e, Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

§§ 1 - 3a, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 HVwVfG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. 1.

    des Landes,

  2. 2.

    der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 HVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht des Lastenausgleichs,

  5. 5.

    das Recht der Wiedergutmachung,

  6. 6.

    die Berufung von Hochschullehrern.

(3) 1Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95,

  3. 3.

    der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Schulleiter und Lehrer, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist. Die §§ 28 und 39 gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.