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  • ab 09.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 95a HVwVfG - Überleitung von Verfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

1Vor dem 9. Juli 2015 begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung fortzusetzen. 2Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.