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§ 22 HVwVfG - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  1. 1.

    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

  2. 2.

    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.