§ 22 HVwVfG - Beginn des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-18
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.